Schadenersatz nach einem Unfall im Ausland

17.08.2017

Die Ferienzeit wird regelmäßig genutzt, um eine Urlaubsreise durchzuführen. Hierzu fahren viele Urlauber mit ihrem eigenen Pkw ins Ausland.

Die Ferienzeit wird regelmäßig genutzt, um eine Urlaubsreise durchzuführen. Hierzu fahren viele Urlauber mit ihrem eigenen Pkw ins Ausland.

Jedoch ist man auch dort nicht davor geschützt unverschuldet in einen Unfall zu geraten. Für die Betroffenen stellt sich sodann die Frage, welche Schadenersatzansprüche sie haben und wie sie ihre Ansprüche durchsetzen können.

Zunächst einmal ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich das Recht des Staates gilt, in welchem sich das Unfallgeschehen zugetragen hat. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass in anderen Staaten manche Schadenersatzpositionen, welche in Deutschland von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet werden, nach dem Recht des jeweiligen Staates nicht auszugleichen sind. Insbesondere bei den Schadenersatzpositionen Sachverständigenkosten, merkantile Wertminderung, Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung gibt es europaweit erhebliche Unterschiede, inwieweit diese Schadenersatzpositionen überhaupt erstattet werden. Gleiches gilt für den Ausgleich etwaiger Schmerzensgeldansprüche und deren Höhe.

Zunächst sollte der Geschädigte jedoch bereits selbst unbedingt darauf achten, sich noch an der Unfallstelle das Kennzeichen und die persönlichen Daten des Unfallgegners zu notieren. Auch sollte der Geschädigte in jedem Fall Fotos von der Unfallstelle machen. Sofern ein Personenschaden entstanden ist, empfiehlt sich auch regelmäßig sofort einen Arzt in dem Unfallland aufzusuchen und sich seine Verletzungen attestieren zu lassen. Sofern eine Konsultation eines deutschen Arztes erst nach Rückkehr aus dem Urlaub mehrere Tage nach dem Unfallgeschehen selbst erfolgt, ist zu befürchten, dass die ausländische Versicherungsgesellschaft einwendet, dass ein derartiges Attest nichts über die Verletzungen aussagt, welche infolge des Unfallgeschehens eingetreten sind.

Für viele Betroffene stellt sich jedoch ebenso die Frage, wie sie ihre Schadenersatzansprüche überhaupt bei der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung durchsetzen können, da es sich oftmals auch um einen ausländischen Versicherer auf der Gegenseite handelt. Aufgrund der vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der europäischen Union ist es jedoch möglich die Ansprüche in Deutschland beim sogenannten Schadensregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung geltend zu machen. Welche deutsche Regulierungsbeauftragte für den Unfallverursacher aus der EU zuständig ist, kann beim Zentralruf der Autoversicherer erfragt werden. Der Vorteil ist, dass mit dem deutschen Schadensregulierungsbeauftragten in deutscher Sprache kommuniziert werden kann.

Da jedoch gleichwohl das Recht des Staates, in welchem sich das Unfallgeschehen zugetragen hat, Anwendung findet, empfiehlt sich regelmäßig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um seine Ansprüche durchsetzen zu können.

- RA Peters -

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