Muss Wechselwäsche zum Wochenendumgang mitgegeben werden?

17.08.2017

Kinder haben ein Recht auf beide Eltern. Dazu werden Umgangsregelungen abgeschlossen, welche jedoch oft wichtige Punkte offen lassen: muss überhaupt und wenn ja welche und wieviel Wechselbekleidung zu Umgangskontakten mitgegeben werden?

Kinder haben ein Recht auf beide Eltern. Dazu werden Umgangsregelungen abgeschlossen, welche jedoch oft wichtige Punkte offen lassen: muss überhaupt und wenn ja welche und wieviel Wechselbekleidung zu Umgangskontakten mitgegeben werden? Müssen etwa auch die Krankenkassen-Chipkarte oder Lieblingsspielsachen oder das Kuscheltier mitgegeben werden?

Um es kurz zu machen: ja, alle die vorgenannten Dinge (und im Einzelfall auch weitere) sind zum Umgangsbeginn regelmäßig herauszugeben und zum Umgangsende ebenso selbstverständlich zurück zu geben. So hat auch das Kammergericht Berlin im Beschluss vom 07.03.2017 - Az.: 13 WF 39/17 entschieden und unterstrichen, dass die Ausgestaltung des Umgangs dem Loyalitäts- und Wohlverhaltensgebot des § 1684 Abs.2 BGB entspringt. Bereits deshalb sei neben dem Kind auch all das zur Verfügung zu stellen, was den Umgang mit dem Kind erst ermögliche oder erleichtere, wie eben Wechselwäsche, Medikamente oder Reisedokumente, etc...

Zwar hat das Gericht dieses Ergebnis auch damit begründet, dass der Umgangsberechtigte durch seine Unterhaltszahlungen die Anschaffung von Bekleidung, etc... mitfinanziere und sie deshalb für die Dauer des Umgangs zur Verfügung gestellt bekommen muss, da aber Unterhaltszahlungen und Umgangsrecht unabhängig voneinander bestehen, kann es nicht darauf ankommen, ob und in welcher Höhe Kindesunterhalt tatsächlich gezahlt wird.

Will sich ein Elternteil nicht an diese Verpflichtung halten, kann übrigens ein Ordnungsgeldantrag gestellt werden.

RA Dürlich

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