Insolvenz schützt nicht vor Wohnungskündigung

15.08.2016

Der Blick ins Gesetz verspricht dem insolventen Mieter zunächst (trügerische) Sicherheit: gemäß § 112 InsO besteht eine Kündigungssperre wegen Pacht- und Mietschulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Blick ins Gesetz verspricht dem insolventen Mieter zunächst (trügerische) Sicherheit: gemäß § 112 InsO besteht eine Kündigungssperre wegen Pacht- und Mietschulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies gilt aber nicht absolut und endet mit der Freigabe der Mietsache durch den Insolvenzverwalter. Dann ist der Weg für eine Kündigung frei.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verfügungsmacht über sämtliches Vermögen (außer unpfändbare Gegenstände). Der Insolvenzverwalter kann jedoch Gegenstände des Schuldnervermögens „freigeben" welche dann nicht mehr Bestandteil des Insolvenzverfahrens sind. Gibt der Insolvenzverwalter nun eine solche Freigaberklärung betreffend der Mietwohnung des Schuldners ab, kann der Schuldner wieder über das Vertragsverhältnis verfügen. Damit muss er aber gleichzeitig für sämtliche Mietschulden einstehen - auch solche die vor der Insolvenzeröffnung aufgelaufen waren. Kann er diese aus seinem pfandfreien Vermögen nicht begleichen, kann sich der Vermieter auf den Zahlungsrückstand berufen und hierauf gestützt die Kündigung erklären. Der BGH (Urteil des BGH vom 17.06.2015 - Az.: VIII ZR 19/14) rechtfertigt dies damit, dass das Insolvenzverfahren nur bedingt dem persönlichen Schutz des Schuldners dient. Schutzwürdig sei vielmehr der Vermieter der sich wegen der Mietrückstände vom Vertrag lösen können soll.

Es ist daher dem Vermieter nicht nur möglich, die bis zur Insolvenzeröffnung rückständigen Mieten zunächst als Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Gibt der Verwalter die Freigabeerklärung ab, kann eine Kündigung ausgesprochen und die Räumung durchsetzen.

RA Malte Dürlich

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