Haftungsverteilung bei Kollision eines wendenden Pkw mit einem herannahenden Fahrzeug

14.06.2016

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 1 U 179/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfallereignis anzunehmen ist, wenn ein wendendes Fahrzeug mit einem herannahenden Pkw kollidiert.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 1 U 179/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfallereignis anzunehmen ist, wenn ein wendendes Fahrzeug mit einem herannahenden Pkw kollidiert.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass dem Wendenden die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO treffen und dieser daher äußerste Sorgfalt walten lassen muss. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf trifft den Wendenden in der Regel die alleinige Haftung. Eine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers kommt nach Auffassung des Gerichts z. B. bei einer überhöhten Geschwindigkeit des Herannahenden oder einer Fehlreaktion trotz des Erkennens des Wendevorganges in Betracht.

Bei dem Unfall, welcher der Entscheidung des Gerichtes zugrunde lag, überschritt der herannahende Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 Prozent. Statt der erlaubten 30 km/h fuhr der Heranfahrende 45 km/h. In Anbetracht dieser Geschwindigkeitsüberschreitung des Herannahenden haftet nach Auffassung des OLG Düsseldorf der Wendende anlässlich des Unfallereignisses mit einer Quote von 2/3. Zur weiteren Begründung führte das Gericht aus, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht nur geringfügig war, andererseits von dem Wendenden das höchste Maß an Sorgfalt abverlangt werden kann und der fließende Verkehr trotz eigenen Sorgfaltpflichtverstoßes den Vorrang vor dem Wendenden genießt. Da der Wendende grundsätzlich auch mit einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im gewissen Maße zu rechnen hat, verbleibt es bei einem Haftungsanteil von 2/3, wenn er das herannahende Kraftfahrzeug trotz dessen überhöhter Geschwindigkeit hätte erkennen und den Unfall vermeiden können.

RA Peters

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