Erstattung der Verteidigerkosten im Bußgeldverfahren - Schutz naher Angehöriger

17.08.2017

Grundsätzlich sind nach der Aufhebung eines Bußgeldbescheides und entsprechender Einstellung des Verfahrens dem betroffenen Kraftfahrer die zur Verteidigung aufgewendeten Kosten von der Justiz zu erstatten. Gemäß § 109a Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann jedoch von der Erstattung abgesehen werden, sofern der Betroffene die Kosten durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können.

Grundsätzlich sind nach der Aufhebung eines Bußgeldbescheides und entsprechender Einstellung des Verfahrens dem betroffenen Kraftfahrer die zur Verteidigung aufgewendeten Kosten von der Justiz zu erstatten. Gemäß § 109a Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann jedoch von der Erstattung abgesehen werden, sofern der Betroffene die Kosten durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. Allerdings gilt dies nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Krefeld (Beschluß v. 07.06.17 zum Az.: 30 Qs-14 Js-Owi 1067/16-13/17) nicht uneingeschränkt. Insbesondere zum Schutz naher Angehöriger ist das Zurückhalten entlastender Umstände legitim und kann deshalb die Erstattung der Kosten u.a. eines Verteidigers nicht verhindern. In der zitierten Entscheidung des LG Krefeld hatte der betroffene Vater in einem gegen ihn gerichteten Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Behörde zunächst nicht mitgeteilt, dass tatsächlich sein Sohn Fahrer gewesen war. Erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung in Bezug auf den Sohn wurde dieser der Bußgeldbehörde als Fahrer benannt, so daß gegen diesen kein Verfahren mehr eingeleitet werden konnte. Nach Auffassung des LG Krefeld sei dies ein billigenswertes Verteidigungsverhalten, weshalb dem Vater auch die Kosten für die Verteidigung zu erstatten waren.

Die Entscheidung des LG Krefeld verdeutlicht zutreffend, dass man sich -und Angehörige- mit einer taktisch richtigen Vorgehensweise erfolgreich verteidigen kann ohne auf den Kosten für den Verteidiger sitzen zu bleiben und eine Rechtsschutzversicherung nicht immer zwingend notwendig ist.

RA Endler

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