Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Kfz-Unfall

06.04.2017

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann zur Bezifferung des an seinem Pkw entstandenen Schadens ein Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten eines derartigen Gutachtens sind vom Verursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann zur Bezifferung des an seinem Pkw entstandenen Schadens ein Sachverständigengutachten einholen. Die Kosten eines derartigen Gutachtens sind vom Verursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen. Mitunter ist es jedoch zunächst die Haftpflichtversicherung des Verursachers selbst, die unmittelbar nach dem Verkehrsunfallgeschehen einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zur Bezifferung der Reparaturkosten am Fahrzeug des Geschädigten oder des Wiederbeschaffungswertes im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens beauftragt. Sodann stellt sich die Frage, ob der Geschädigte gleichwohl einen eigenen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen und die Erstattung dieser Kosten von der Haftpflichtversicherung des Schädigers verlangen kann. Nach der gefestigten Rechtsprechung kann der Geschädigte die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens auch in diesem Fall bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machen (vgl. u. a. Amtsgericht Oldenburg Az.: 22 C 1021/07; OLG Stuttgart Az.: 13 U 125/73; Kammergericht Berlin Az.: 12 U 268/76; Landgericht Essen Az.: 1 S 570/80). Der Geschädigte ist nach einem Verkehrsunfall nach der gefestigten Rechtsprechung nicht gehalten, sich auf die Begutachtung des Sachverständigen der Versicherung zu verlassen. Der Grundsatz der "Waffengleichheit" sieht vor, dass bei der Beauftragung eines Sachverständigen durch die Versicherung der Geschädigte das Recht behalten muss ein Gutachten eines Sachverständigen seines Vertrauens einzuholen. Da der Geschädigte gar nicht abzuschätzen vermag, ob die vom Gutachter der Haftpflichtversicherung berechneten Schadenspositionen überhaupt zutreffend sind, sind dem Geschädigten auch die Kosten des eigenen Sachverständigen von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten.

Durch ein eigenes Sachverständigengutachten kann in der Regel gewährleistet werden, dass auch der gesamte Reparaturschaden vollständig kalkuliert wird. Ebenso wird der selbst beauftragte Sachverständige in aller Regel sorgfältig prüfen, ob womöglich sogar ein merkantiler Minderwert entstanden ist, welcher ebenso von der Haftpflichtversicherung ausgeglichen werden muss.

Die vorgenannten Gerichtsentscheidungen zeigen jedoch, dass bei der Haftungsregulierung nach einem Unfallereignis stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen ist. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nach einem Unfallgeschehen. Die insoweit entstehenden Anwaltskosten sind ebenso vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten.

- RA Peters -

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