Eigenbedarfskündigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

03.01.2017

Ein Wohnraummietverhältnis kann ein Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter anderem dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt.

Ein Wohnraummietverhältnis kann ein Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter anderem dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt.

Seinem Wortlaut nach ist dieser Kündigungstatbestand auf natürliche Personen zugeschnitten. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nunmehr seine bisherige Auffassung, von der Amts- und Landgericht München abgewichen waren, dass der Kündigungstatbestand auch auf Fälle entsprechend angewendet werden kann, in denen als Vermieterin eine teilrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt. Dieser Gesellschaft könne ein Eigenbedarf des Gesellschafters oder dessen Angehörigen zugerechnet werden. Der BGH beruft sich dabei auf die vergleichbare Gruppe einer Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft, die sich als rechtlich nicht verselbständigte Zusammenschlüsse natürlicher Personen unmittelbar auf den Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 berufen können. Im vorliegenden Fall hatte die Gesellschaft das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass Eigenbedarf in der Person der Tochter eines Gesellschafters bestehe - BGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 232/15.

- RA Volker Thummerer -

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