Die Erteilung der Restschuldbefreiung zählt als Schuldentilgung – zumindest bei der Zugewinnberechnung

14.06.2016

In der Vorstellung des Gesetzgebers gehen Ehegatten gemeinsam durch „dick und dünn" und wirtschaften gemeinsam. Scheitert die Ehe dennoch, sollen beide in gleichem Umfang wertmäßig von den wirtschaftlichen Erfolgen der Ehe profitieren.

In der Vorstellung des Gesetzgebers gehen Ehegatten gemeinsam durch „dick und dünn" und wirtschaften gemeinsam. Scheitert die Ehe dennoch, sollen beide in gleichem Umfang wertmäßig von den wirtschaftlichen Erfolgen der Ehe profitieren. Dazu dient der Zugewinnausgleich. Ist bei der Scheidung bei einem oder beiden Ehegatten mehr Vermögen als im Zeitpunkt der Hochzeit vorhanden, so wird angespartes Vermögen dem Wert nach so geteilt, dass beide Ehegatten gleich da stehen. Dabei kommt es im Grundsatz nicht darauf an, wer z.B. Kontoinhaber ist oder im Grundbuch steht. Anerkannt ist auch, dass der Abbau von Schulden ebenfalls einen auszugleichenden Vermögenszuwachs darstellt: denn egal ob (positives) Vermögen aufgebaut oder Schulden abgetragen werden: am Ende steht man wirtschaftlich besser da. Und an dieser wirtschaftlichen Entwicklung sollen eben beide Ehepartner bei der Scheidung in gleichem Umfang teilhaben.

In einem vom OLG Naumburg (Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 17.12.2014 - 4 UF 153/14) zu entscheidenden Fall hatte ein Ehegatte vor der Hochzeit enorme Verbindlichkeiten angehäuft und ging mit Schulden in die Ehe. Während der Ehe führte er ein Privatinsolvenzverfahren durch und die Restschuldbefreiung wurde erteilt. Damit sind die Verbindlichkeiten der Gläubiger gegen den Ehegatten nicht mehr durchsetzbar. Er war während der Ehe schuldenfrei geworden.

Als nun die Ehe scheiterte, sah sich der Ehegatte beim Zugewinn benachteiligt: denn er hatte am Ende der Ehe kaum nennenswerte Vermögenswerte angehäuft. Das Vermögen der Ehefrau hatte sich positiv entwickelt. Sie hatte Sparvermögen bilden können. Von diesem Guthaben wollte der Ehegatte durch den Zugewinn etwas ausgezahlt erhalten. Dem folgte das Gericht nicht und stellte zunächst fest, dass beide Ehegatten wirtschaftlich die Härten des Privatinsolvenzverfahrens getragen haben. Das ist nachvollziehbar, denn während der Privatinsolvenz waren dem Ehegatten nur die unpfändbaren Einkommensbestandteile verblieben und beide hatten vom Einkommen der Ehefrau gelebt.

Auch sah das Gericht einen wirtschaftlichen Erfolg in der Entschuldung des Ehegatten; dessen Situation hatte sich wirtschaftlich gebessert, denn er war ja schließlich entschuldet. Und da die Schuldentilgung wirtschaftlich dem Aufbau von Vermögen gleich steht, hatte er einen eigenen Zugewinn erzielt und konnte deshalb von der Ehefrau entsprechend weniger fordern.

Das Gericht wies dabei auch darauf hin, dass ein anderes Ergebnis natürlich durch eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten erreicht werden kann - sprich man hätte einen Ehevertrag schließen können um klar zu regeln, was im Falle der Scheidung gelten soll. Eine solche Regelung hätte den Streitfall bestimmt insgesamt vermieden.

 RA Malte Dürlich

 

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