Aufhebung eines Bußgeldurteils bei lückenhafter Urteilsbegründung

14.06.2016

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 3 RBs 132/15) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die Begründung eines Urteils wegen einer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu stellen sind.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 3 RBs 132/15) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die Begründung eines Urteils wegen einer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu stellen sind. Das in der ersten Instanz zuständige Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 400,00 € sowie zu einem Fahrverbot von zwei Monaten Dauer verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes hatte der Betroffene vorsätzlich die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, in dem er 106 km/h gefahren sei.

Der in der ersten Instanz zuständige Amtsrichter hat in der Urteilsbegründung angegeben, dass es sich bei dem angewandten Geschwindigkeitsmessverfahren um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat. Darüber hinaus war dem erstinstanzlichen Urteil lediglich zu entnehmen, dass ein Toleranzabzug vorgenommen worden ist. In den Urteilsgründen fehlten jedoch Angaben dazu, in welcher Höhe der Toleranzabzug bei der Geschwindigkeitsmessung vom zuständigen Richter vorgenommen wurde.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ist bei einer derartigen Urteilsbegründung die Prüfung, ob mögliche Fehlerquellen ausreichend durch den Toleranzabzug berücksichtigt worden sind, nicht möglich. Ohne entsprechende Angaben zur Höhe des Toleranzwertes konnte das Oberlandesgericht jedoch nicht beurteilen, ob der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zurecht ergangen und die vom Amtsrichter verhängten Rechtsfolgen zutreffend festgesetzt worden sind. Aufgrund dessen hob das Oberlandesgericht Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Angelegenheit an das örtlich zuständige Amtsgericht zurück.

Rechtsanwalt Endler

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