Anscheinsbeweis bei Kollision eines Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz

30.11.2016

Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 179/15) hatte zu entscheiden, welche Haftungsverteilung bei einem Parkplatzunfall anzunehmen ist. Bei dem gegenständlichen Unfallereignis war ein rückwärts aus einer Parklücke herausfahrendes Fahrzeug mit einem auf der Parkplatzzuwegung stehendem Fahrzeug kollidiert.

Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 179/15) hatte zu entscheiden, welche Haftungsverteilung bei einem Parkplatzunfall anzunehmen ist. Bei dem gegenständlichen Unfallereignis war ein rückwärts aus einer Parklücke herausfahrendes Fahrzeug mit einem auf der Parkplatzzuwegung stehendem Fahrzeug kollidiert. Die Vorinstanzen hatten lediglich eine Haftung des Rückwärtsfahrenden in Höhe von 60 Prozent angenommen, da nicht festgestellt werden konnte, wo sich das Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt des Aufleuchtens des Rückscheinwerfers des rückwärtsfahrenden Fahrzeuges genau befunden habe und ob es in Bewegung gewesen sei. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es zunächst richtig sei, dass auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ein Verschulden des Rückwährtsfahrenden nicht aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO, nachdem ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, hergeleitet werden kann. Der BGH hat aber klargestellt, dass diese Regelung aufgrund des § 1 StVO, nachdem die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert, zumindest jedoch mittelbare Bedeutung erlangt. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht nach Auffassung des BGH auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit-)verursacht hat. Da der Bundesgerichtshof nach diesen Erwägungen nicht ausschließen konnte, dass der Rückwärtsfahrende und dessen Haftpflichtversicherung mehr als die bereits gezahlten 60 Prozent des Schadens zu ersetzen haben, hob das Gericht die Entscheidung des Landgerichtes auf und verwies die Angelegenheit an dieses zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

RA Peters

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