Anfechtung bei Verwendung von „Schummelsoftware“

15.08.2016

Dieselgate kommt nun auch bei den deutschen Gerichten an und es ergehen die ersten Urteile zugunsten der Autokäufer. So entschied das LG München I, Urt. v. 14.04.16, 23 O 23033/15, dass der Kaufvertrag angefochten werden kann, wenn feststeht, dass die Angaben des Herstellers zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig waren und dass die Stickoxidwerte durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden.

Dieselgate kommt nun auch bei den deutschen Gerichten an und es ergehen die ersten Urteile zugunsten der Autokäufer. So entschied das LG München I, Urt. v. 14.04.16, 23 O 23033/15, dass der Kaufvertrag angefochten werden kann, wenn feststeht, dass die Angaben des Herstellers zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig waren und dass die Stickoxidwerte durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Für die Anfechtung kommt es dann auch nicht auf die Erheblichkeit des Mangels an, sondern allein auf die Täuschung und den Einfluss auf die Willensbildung. Dennoch erklärte das Gericht, dass es den Mangel als erheblich ansieht, so dass auch im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung Ansprüche geltend gemacht werden können. Auch die Pflichtverletzung ist nach Auffassung des Gerichts erheblich, da die Durchführung der Mangelbeseitigung erst behördlich genehmigt werden musste und die technische Vorbereitung fast ein Jahr dauerte.

RA Scharmach

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